Abstract
Hintergrund: Psychotherapeutische Institutsambulanzen mit Kassenzulassung existieren in Deutschland an mehreren Orten seit einigen Jahren bis Jahrzehnten. Sie befanden und befinden sich in einer gesetzgeberischen Grauzone. Ihre ökonomische Existenz beruht auf regionalen Sondervereinbarungen mit Kassenvereinigungen, Krankenversicherungen oder auch staatlichen Stellen. Gegenwärtig wird der Begriff «Institutsambulanzen» in Deutschland durch die zu-ständigen gesetzgebenden Instanzen neu definiert. Nach dem seit Anfang 1999 geltenden Psychotherapeutengesetz (für Psychologen) haben Institutsambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten ein Recht auf Kassenzulassung für Zwecke der Forschung und Lehre einerseits und – bei Vorliegen behördlicher Anerkennung als Ausbildungsinstitut – für Ausbildungstherapien. Letzteres Recht besteht auch für andere Ausbildungsinstitute mit Zulassung für die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz. Diese Zulassungen sind mit einer Beschränkung der Fallzahlen verbunden. Eine über diese hinausgehende Zulassung in der allgemeinen Krankenversorgung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, wenngleich vielfach gefordert. Aktuell in der Diskussion ist ein Entwurf der Krankenversicherer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Umsetzung der Einrichtung von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 2 SGB V. In diesem Entwurf steht die Langzeitbetreuung chronisch Kranker mit problematischer Therapiemotivation weit im Vordergrund. Psychotherapie, wie sie in entsprechenden Institutsambulanzen und nach dem PTG ausgeübt wird, soll in diesem Rahmen kaum stattfinden – und dies, obwohl die psychotherapeutische Weiterbildung der Fachärzte für Psychiatrie/Psychotherapie und psycho-therapeutische Medizin institutionell unzureichend gesichert sind. Die beiden völlig unterschiedlichen gesetzgeberischen Weichenstellungen für Institutsambulanzen im psychologischen und im ärztlichen Bereich unterstützen inhaltlich längst überholte standespolitische Trennungstendenzen im Bereich der «Psychofächer». Methoden: In Hamburg gibt es seit Jahrzehnten besonders intensive Erfahrungen mit psychotherapeutischen Institutsambulanzen. Die Verhaltenstherapie-Ambulanz gehört hier zu den am längsten bestehenden Einrichtungen dieser Art (seit 1976). Arbeitsweise, Indikationsstellung, Integration in einen ambulant-teilstationär-stationären Behandlungs- und Forschungsbereich innerhalb der Klinik, Integration in die ambulante regionale Versorgung, Qualitätssicherung und Forschungsschwerpunkte werden im Überblick vor- und zur Diskussion gestellt. Dabei wird die seit Gründung enge Kooperation mit dem Bereich Verhaltenstherapie des psycho-logischen Institutes der Universität Hamburg betont. Ergebnisse: Die Existenz von mindestens 7 schwerpunktmäßig psychotherapeutisch arbeitenden Institutsambulanzen in Hamburg, die kontinuierlich gewachsene Nachfrage nach unserem Behandlungsangebot (das zudem kontinuierlich ausgeweitet wird), sowie die Integration von Versorgung, Forschung und Weiterbildung verdeutlichen, dass ein hoher Bedarf nach solchen Einrichtungen besteht, selbst in Regionen, die nach KV-Statistik psychotherapeutisch überversorgt sind. Schlussfolgerungen: Die in Deutschland bestehenden psychotherapeutischen Institutsambulanzen – gleichgültig, ob im Bereich Psychologie oder Psychiatrie/Medizin angesiedelt – müssen dringlich aus der gesetzgeberischen Grauzone herausgelöst und in ein reformiertes Gesamtmodell psychotherapeutischer Institutsambulanzen (mit entsprechender Überarbeitung der Institutsambulanzen nach dem PTG und dem SGB) überführt werden. Wir hoffen, mit unserer Darstellung für diese Diskussion Anregungen zu geben und würden es – in Abstimmung mit der Hauptschriftleitung der Zeitschrift – begrüßen, wenn weitere Institutsambulanzen ihre Erfahrungen veröffentlichen und damit die notwendige Modifikation der aktuellen Gesetzeslage unterstützen würden.