Abstract
Nach österreichischem Strafrecht haftet der Arzt für Schäden, die schuldhaft bei einer Bluttransfusion herbeigeführt wurden, wegen strafbarer Fahrlässigkeit, es sei denn, daβ kein schweres Verschulden vorliegt und die Folgen des Transfusionszwischenfalles so gering sind, daβ sie weder eine Gesundheitsschädigung noch Berufsunfähigkeit von mehr als 14tägiger Dauer bewirkten. Der Arzt ist zur Aufklärung des Patienten im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet und darf eine Transfusion gegen den erklärten Willen eines Volljährigen auch dann nicht durchführen, wenn sie nach medizinischem Ermessen unbedingt notwendig ist. In dringlichen und indizierten Fallen kann sich jedoch der Arzt über den Wunsch noch nicht Volljähriger hinwegsetzen und gegen den Willen Sorgepflichtiger entscheiden, ohne sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Zivilrechtliche Konsequenzen werden hierdurch nicht beriihrt.