Abstract
Die Rechtsverordnung nach § 12 TFG und die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) nach § 12a TFG sind selbständige Rechts- oder Regelungsinstrumente, die sich zueinander komplementär verhalten. Die Rechtsverordnung setzt verbindliches Recht, das von den Ärztinnen und den Ärzten sowie dem anderen medizinischen Personal beachtet werden muss. Daneben können fachliche Richtlinien erarbeitet und bekannt gemacht werden, die konkretisierende, ins Detail gehende Standards als Handlungsanleitungen zur Verfügung stellen, ohne zwingendes Recht zu setzen. Sie ergänzen die verbindlichen Festlegungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen und können als geschlossenes, in sich abgerundetes und stimmiges Regelwerk in der Form von Empfehlungen betrachtet werden. Ihre Feststellungen dürfen nicht den verbindlichen Regelungen in Gesetz und Rechtsverordnung widersprechen.