Abstract
Bereits gegen Ende der 1960er Jahre hatte sich in der Bundesrepublik Deutschland ein nahezu flächendeckendes Netz von überregionalen DRK/BRK-Blutspendediensten und staatlichkommunalen, zumeist klinikintegrierten, transfusionsmedizinischen Einrichtungen etabliert. Erstere stellten den Großteil – etwa vier Fünftel – der landesweit benötigten Vollblutkonserven her und führten darüber hinaus für viele kleine und mittlere Häuser die prätransfusionellen Laboruntersuchungen durch. Den staatlich-kommunalen Einrichtungen oblag neben der Beschaffung von Spezialkonserven und Präparaten insbesondere die Durchführung blutgruppenserologischer, hämostaseologischer und immunhämatologischer Laboruntersuchungen und die konsiliarische Betreuung der transfundierenden Ärzte. Die fachlichen Voraussetzungen die der Leitende Arzt einer solchen Einrichtung erfüllen musste, waren beträchtlich. Allein zur Herstellung von Blut-, und Serumkonserven benötigte er gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) [1] eine behördliche Erlaubnis, die eine insgesamt fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Arzneimittelherstellung und der Serologie und medizinischen Mikrobiologie voraussetzte, was der Weiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztbezeichnung für eines der etablierten Gebiete entsprach. Darüber hinaus waren die «Richtlinien zur Organisation des Bluttransfusionswesens » [2] zu beachten, die die Deutsche Gesellschaft für Bluttransfusion (DGfB) 1961 erlassen hatte und die 1962 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht worden waren, wodurch sie zumindest halbamtlichen Charakter erhielten. Aus ihnen wurden 1968 die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes und der Bundesärztekammer zur Blutgruppenbestimmung und zur Bluttransfusion. Im scharfen Kontrast zu all diesen Anforderungen stand nun aber die Position des Transfusionsmediziners in der ärztlichen Hierarchie. ...