Abstract
Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung besteht kein Anspruch des Patienten auf Herausgabe von Krankenunterlagen wie z. B. Röntgenaufnahmen, EKG, Blutbild, EEG usw. gegen den behandelnden Arzt. Eine gesetzliche Ausnahme findet sich neuerdings aber in § 29 Abs. 3 RöntgenVO. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 15. Juni 1974 den Rechts-anspruch eines Privatpatienten gegen einen Krankenhausarzt auf Herausgabe der Krankenunterlagen bejaht. Obgleich sich zur Herausgabepflicht von ärztlichen Unterlagen eine Änderung der Rechtsprechung abzuzeichnen beginnt, hat sich die rechtliche Situation des Arztes im Haftpflichtprozeβ kaum verschlechtert, denn in fast alien Fallen einer berechtigten Herausgabeverweigerung des Arztes