Abstract
Für die Zubereitung und Verabreichung von Zytostatika gibt es eine Vielzahl von Empfehlungen und Richtlinien, bei der Entsorgung von Zytostatika existieren jedoch noch erhebliche Unsicherheiten, da eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die sichere Entsorgung nicht vorhanden sind. Die gesetzliche Definition von Zytostatikaabfällen charakterisiert sie lediglich als Sonderabfall, macht aber keine näheren Angaben beispielsweise über den Kontaminationsgrad. Daher variieren die Entsorgungsmethoden von der Entsorgung aller beim Um-gang mit Zytostatika entstandenen Abfälle als Sondermüll bis zur Sondermüllentsorgung von nur stark kontaminierten Abfällen und Restmengen. Ein nationaler und internationaler Vergleich bestätigt, daß die Entsorgung von Zytostatika nicht nur in Deutschland sehr unterschiedlich praktiziert wird. Die Risiken bei der Zubereitung und Verabreichung können durch die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen stark minimiert werden. Die übliche Entsorgungsart ist die Verbrennung, die chemische Inaktivierung ist nur unter genau definierten Umständen möglich. Zytostatika, mit Ausnahme von Gemcitabin, werden im Abwasser nicht biologisch abgebaut.