Abstract
Die drastische Senkung des mütterlichen Letalitätsrisikos hat eine Wandlung in der Indikationsstellung zum Kaiserschnitt bewirkt. In dem Masse, in dem sich die Sterblichkeit der vaginalen Geburt und der elektiven Kaiserschnittentbindung einander nähern, erhöht sich der Stellenwert der Vermeidung von Schmerzen und von Schäden des Beckenbodens und der Prophylaxe kindlicher Schädigungen. Der Geburtshelfer muss wissen, dass er das Selbstbestimmungsrecht der Frau zu achten hat und unter welchen Voraussetzungen er ihr ein Mitbestimmungsrecht bei der Wahl des Entbindungsweges einzuräumen hat. Er muss die Risiken für Mutter und Kind kennen, und er ist verpflichtet, die Schwangere zutreffend aufzuklären, um ihr eine eigenverantwortliche Abwägung zu ermöglichen. Dies ist die Voraussetzung für eine wirksame Aufklärung. Der Wunsch der Mutter nach einer Kaiserschnittentbindung muss unter diesen Voraussetzungen je nach ihren Motiven in die medizinische Indikation mit einbezogen werden. Eine Sectio auf Wunsch ohne jede medizinische Indikation ist extrem selten. Aber auch sie darf der Arzt durchführen, wenn keine Kontraindikationen bestehen und eine sorgfältige Aufklärung erfolgt ist. Verpflichtet ist er dazu allerdings nicht.